Informationen zum Urheberrecht im Kontext von Forschung und Lehre

Der Bundestag hat im Sommer 2017 das viel diskutierte Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) verabschiedet und sich damit für eine zeitgemäße Anpassung des Urheberrechtsgesetzes entschieden. Bis 2023 – denn bis dahin ist das Gesetz befristet – wurde auf diese Weise Rechtssicherheit u.a. für Forschende, Lehrende, Studierende und Bibliotheken geschaffen. Die neuen gesetzlichen Regelungen treten am 01.03.2018 in Kraft.

Wie ist die gesetzliche Regelung ab dem 01.03.2018?

Ab dem 01.03.2018 gilt das neue UrhWissG, das den veränderten Nutzungsgewohnheiten der zunehmenden Digitalisierung von Unterricht, Lehre und Wissenschaft Rechnung trägt. Es hat zum Ziel, die hier bestehenden, zum Teil veralteten Regelungen zum Umgang mit urheberrechtlich geschützten Materialien zu modernisieren. Die neuen Regelungen sollen für jede einzelne Anwendergruppe (z.B. Studierende und Lehrende an Hochschulen, Forscherinnen und Forscher) präzise und klar verständlich Art und Umfang der jeweils erlaubten Nutzung festschreiben.
Das UrhWissG nimmt gravierende Änderungen an der Struktur des aktuellen Urheberrechtsgesetzes vor:
  • Ein komplett neuer Unterabschnitt (§§ 60a-60h UrhG) wird eingeführt. Jeder dieser Paragraphen wendet sich explizit an einen bestimmten Adressatenkreis – z.B. Studierende und Lehrende an Hochschulen, Forscherinnen und Forscher, Bibliotheken, Archive – und soll in möglichst einfacher und eindeutiger Sprache die zukünftig erlaubte Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien in Unterricht, Wissenschaft und Institutionen festlegen.
  • Im neu geschaffenen § 60d UrhG wird das sog. Text und Data Mining erstmals gesetzlich berücksichtigt.
  • Die bisherigen, nicht unumstrittenen §§ 52a, 52b, 53a UrhG werden gestrichen.
  • Die Vorabprüfung, ob Lizenzangebote von Seiten der Verlage bestehen, entfällt.

Was ändert sich ab dem 01.03.2018 durch das UrhWissG für Hochschulangehörige?

Inhaltlich ergeben sich für Hochschulangehörige insbesondere die folgenden Änderungen:
  • § 60a Abs. 1 UrhG regelt für den Unterricht bzw. die Lehre an Bildungseinrichtungen, dass „zu nicht-kommerziellen Zwecken bis zu 15 % eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden [dürfen]“.
  • Parallel zu § 60a Abs. 1 UrhG erlaubt § 60c Abs. 1 UrhG für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung, dass bis zu 15 % eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden darf. Für die eigene wissenschaftliche Forschung ist die Vervielfältigung von 75 % eines Werkes erlaubt.
  • Laut § 60a Abs. 2 sowie § 60c Abs. 3 UrhG dürfen „Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke […] vollständig genutzt werden“. Zeitungen und nicht-wissenschaftliche Zeitschriften (sog. Kioskzeitschriften) sind von dieser neuen Regelung jedoch ausgenommen. Dies bedeutet, dass Beiträge aus diesen beiden Werktypen nicht vollständig genutzt werden können. Stattdessen gelten für sie §§ 60a Abs. 1 und 60c Abs. 1 UrhG: Maximal 15 % eines Beitrages dürfen vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht werden.
  • § 60d UrhG befasst sich mit dem Text und Data Mining und gestattet für die wissenschaftliche Forschung die automatisierte Auswertung urheberrechtlich geschützter Werke.
  • In § 60e UrhG werden die bisher an unterschiedlichsten Stellen geregelten Befugnisse in und für Bibliotheken zusammengefasst. Absatz 1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen Bibliotheken etwas vervielfältigen dürfen. Die Absätze 2 und 3 befassen sich mit der erlaubten Verbreitung der Vervielfältigungen, der Absatz 4 mit der Zugänglichmachung an Terminals und der Absatz 5 mit dem Kopienversand auf Bestellung. Die neue gesetzliche Regelung des Kopienversands ermöglicht es, dass Bibliotheken künftig direkt an die Benutzer per E-Mail Vervielfältigungen von einzelnen Beiträgen aus Fachzeitschriften oder wissenschaftlichen Zeitschriften bzw. bis zu 10% eines Werkes übermitteln dürfen.

    Aufgrund der derzeit noch andauernden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Gesamtvertrages zwischen der VG Wort und der Kultusministerkonferenz (KMK), in dem u.a. die angemessene urheberrechtliche Vergütung geregelt werden soll, wird die Fernleihe zunächst weiterhin nach den bisherigen Verfahren durchgeführt: Benutzerinnen und Benutzer erhalten auch nach dem 01.03. ausschließlich Papierkopien. Mit einem Abschluss des Gesamtvertrages wird erst in einigen Monaten gerechnet.

Welche Auswirkungen hat das UrhWissG auf bereits auf Lernplattformen eingestellte Materialien?

Ab dem 01.03.2018 dürfen bereits auf Lernplattformen eingestellte Materialien ausschließlich gemäß den Regelungen der neuen § 60a und § 60 c UrhG genutzt werden. Dies bedeutet konkret, dass Artikel aus Zeitungen und nicht-wissenschaftlichen Zeitschriften (sog. Kioskzeitschriften wie beispielsweise Spiegel, Fokus, Stern, Wirtschaftswoche) anders als bisher nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu maximal 15 % in elektronischen Semesterapparaten, Lernmanagementsystemen und passwortgeschützten Portalzugängen bereitgestellt werden dürfen. Alles, was über diese 15 % hinausgeht, muss entfernt werden.
Verlinkungen innerhalb einer Lernplattform auf von der UB lizenzierte oder frei verfügbare Zeitungen und nicht-wissenschaftliche Zeitschriften sind hingegen nach wie vor zulässig. Darüber hinaus können Textauszüge und Abbildungen aus Zeitungen und Kioskzeitschriften im Rahmen des Zitatrechts genutzt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Zitat stattfindet. Zudem muss ein bibliographischer Nachweis erfolgen (Urheber- und Quellenangabe).

Wie gestaltet sich die Vergütung der Urheberinnen und Urheber nach den neuen Regelungen?

§ 60h UrhG regelt die angemessene Vergütung der Urheberinnen und Urheber im Rahmen der gesetzlich erlaubten Nutzungen. Demnach haben diese einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die nach § 60h Abs. 3 UrhG entweder pauschal oder durch „eine repräsentative Stichprobe der Nutzung für die nutzungsabhängige Berechnung“ erfolgen soll. Dieser Anspruch kann durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Die konkrete Ausgestaltung der neuen Vergütungsregelungen wird derzeit noch zwischen KMK und VG Wort verhandelt.

Ansprechpartner an der UB




Die hier dargestellten Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengetragen. Sie stellen jedoch keine rechtsverbindliche Auskunft dar. Generell kann die UB keine rechtsverbindlichen Auskünfte erteilen.